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   VG Ansbach, 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641   

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VG Ansbach, 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 (https://dejure.org/2013,6008)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 (https://dejure.org/2013,6008)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. März 2013 - AN 15 X 13.00641 (https://dejure.org/2013,6008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG;Suche nach Waffen und Munition auf der Grundlage eines Bescheids nach § 41 Abs. 2 WaffG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus VG Ansbach, 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641
    Aus dem gleichen Grund ist eine Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des gerichtlichen Beschlusses nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 346, 359).
  • VG Augsburg, 01.06.2017 - Au 4 V 17.586

    Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Sicherstellung von Schusswaffen ohne

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 11; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 15; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 21. April 2017 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 19; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VG Augsburg, 28.05.2013 - Au 4 V 13.763

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen wegen Gefahr

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 17. Mai 2013 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Zudem sieht § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7).

    Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel gemäß § 21 LVwVG entgegen § 20 Abs. 1 LVwVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

    Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10).

  • VG Karlsruhe, 14.02.2018 - 2 K 1422/18

    Durchsuchungsanordnung nach Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte

    Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, stellt eine Gefahr dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR - juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris).

    d) Dem Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung steht vorliegend nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 31.01.2018 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2013 - 1 N 261/12.TR -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris).

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